Schreibtisch mit ausgedrucktem Artist Contract, Kopfhörern, Stift und schwarzer Mappe vor DJ-Equipment

GVL für Electronic-Acts: Vertrag, Meldung, Geld

5:28 Lesezeit

257,9 Mio. Euro Gesamterträge hat die GVL für das Geschäftsjahr 2025 gemeldet und die Ausschüttungen auf rund 242 Mio. Euro gesteigert. Für dich als DJ, Producer*in oder Self-Releasing-Act in der elektronischen Szene ist das die Kasse hinter Radio, TV und öffentlicher Wiedergabe und sie läuft nur, wenn Vertrag, Mitwirkung und Repertoire stimmen.

DROP

  • Rund 242 Mio. Euro Ausschüttung. Die GVL meldete für 2025 Gesamterträge von 257,9 Mio. Euro. Die Ausschüttungen lagen bei rund 242 Mio. Euro.
  • 0 Euro Vertragskosten. Der Wahrnehmungsvertrag mit der GVL ist laut GVL-FAQ kostenlos und auch parallel zur GEMA möglich.
  • Befristetes Meldefenster. Mitwirkungen lassen sich über meine.gvl nur bis zum Meldeschluss des jeweiligen Verteilungsjahres nachmelden. Die GVL veröffentlicht diese Termine je Jahr.

GVL und GEMA decken getrennte Rechte ab

Die GVL ist die deutsche Verwertungsgesellschaft für ausübende Künstler*innen und Tonträgerhersteller*innen. Sie verwaltet Leistungsschutzrechte an Darbietung und Aufnahme. Die GEMA steht daneben und kümmert sich um Urheberrechte an Komposition, Text und Verlag. Beide Institutionen sind getrennt organisiert und greifen in deinem Release-Alltag an unterschiedlichen Stellen.

Laut GVL-FAQ kannst du auch als GEMA-Mitglied einen GVL-Wahrnehmungsvertrag abschließen. Für die elektronische Szene heißt das: wenn du schreibst, performst und selbst releast, brauchst du oft beide Schienen. Die eine deckt die Komposition ab, die andere die Aufnahme und deine Mitwirkung darauf.

Leistungsschutzrechte entstehen automatisch an Darbietung und Aufnahme. Die Registrierung bei der GVL ist der Schritt, mit dem du Vergütungsansprüche kollektiv geltend machst. Ohne Vertrag und ohne Meldung bleibt die Kette unterbrochen, selbst wenn die Rechte formal existieren.

Was ist die GVL? Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten ist eine deutsche Verwertungsgesellschaft. Sie vertritt ausübende Künstler und Tonträgerhersteller und schüttet Vergütungen für Sendung, öffentliche Wiedergabe und Privatkopie aus. Die GEMA deckt dagegen die Urheberrechte an Komposition und Text ab. Beide Schienen bestehen nebeneinander.

Wahrnehmungsvertrag und Labelcode sind kostenlos

Der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags mit der GVL ist laut GVL-FAQ kostenlos. Für Künstler*innen läuft die Wahrnehmung über den entsprechenden Vertrag und das Portal meine.gvl. Willst du als Tonträgerhersteller*in auftreten, brauchst du dafür einen separaten Wahrnehmungsvertrag. Der reine Künstler*innen-Vertrag reicht für den Labelcode und die Herstellerseite nicht aus.

Der Labelcode (LC) ist derzeit eine sechsstellige Zahl und einem Label fest zugeordnet. Vertragsabschluss und LC-Beantragung sind laut GVL kostenfrei. Für Self-Releasing-Acts ist das relevant: du kannst selbst in die Herstellerrolle gehen und Repertoire trackgenau melden, sobald der Hersteller-Vertrag steht.

Ein Labelcode ist für digitale Distribution über Streaming und Download in der Regel entbehrlich. Matching läuft dort oft über ISRC und UPC. Laut dig dis! hilft der LC vor allem beim Pitch an öffentlich-rechtliche Radio- und TV-Stationen in Deutschland. Für reines Spotify-Release-Workflow-Denken ist der LC also kein Pflicht-Tor, für deutsche Broadcast-Ambitionen schon nützlich.

Ohne Meldung in meine.gvl und label.gvl bleibt die Ausschüttung aus oder verzögert sich

Hersteller*innen melden Repertoire trackgenau über label.gvl. Pflichtfelder sind unter anderem Titel, Interpret, ISRC, Spielzeit, Genre-Code, Aufnahmeland und -jahr, Erstveröffentlichung sowie Beginn der Rechteinhaberschaft. Unvollständige Datensätze bleiben praktisch unsichtbar für die Verteilungsmechanik.

Künstler*innen melden ihre Mitwirkungen über meine.gvl. Laut GVL gilt: nur gemeldete Mitwirkungen an künstlerischen Produktionen können mit den ausgewerteten Nutzungen zusammengeführt und vergütet werden. Wer den Track raushaut und die Mitwirkung nie einträgt, steht bei genutzten Produktionen leer da.

Die GVL vergibt keinen ISRC-Erstinhaberschlüssel. Der kommt vom Bundesverband Musikindustrie e. V. (BVMI). Für die GVL-Meldung brauchst du den ISRC trotzdem als zentrales Identifikationsmerkmal. International kommt die IPN als Performer-Identifikation dazu, sobald du grenzüberschreitend angebunden bist.

Bei Tonträgern und Videoclips werden maximal zwei Mitwirkungen pro Person vergütet. Die höherwertige zählt voll, die zweite nur mit einem Kategoriepunkt. Als Faustregel gilt: Hauptkünstler*in vor künstlerischer Produzent*in vor Studiomitwirkungen. Doppelrollen musst du also sauber priorisieren und realistisch einordnen.

Interaktives Streaming gehört nicht zum GVL-Standardportfolio

Interaktives Streaming, etwa über Spotify, ist als Exklusivrecht ausgestaltet und fällt laut GVL-Stand Oktober 2025 nicht unter die von der GVL grundsätzlich wahrgenommenen Vergütungsansprüche. Für YouTube und Facebook im Kontext des UrhDaG gab es zu diesem Stand ebenfalls noch keine abschließende GVL-Wahrnehmung im gleichen Standardportfolio. Wer also nur Streaming-Plays zählt und daraus GVL-Geld ableitet, rechnet mit der falschen Kasse.

Öffentliche Wiedergabe von Musik läuft anders. Auch wenn technisch Streaming-Dienste abgespielt werden, wird die öffentliche Wiedergabe über die Tonträgerwiedergabe lizenziert. Die GVL erhält hier einen Anteil über GEMA-Tarife und verteilt unter anderem an Berechtigte. Radio, TV und öffentliche Nutzung sind damit die Nutzungsarten, in denen die GVL-Maschine für Performer*innen und Labels greifbar wird.

Im Digitalvertrieb hält sich die Annahme, Streaming-Plattformen zahlten zusätzlich GVL-Gebühren. Das widerspricht der GVL-Primärposition zu interaktivem Streaming und ist für Spotify-ähnliche Dienste nicht als Arbeitshypothese tauglich. Für deine Planung gilt die GVL-Linie: interaktives Streaming außerhalb des Standardportfolios, öffentliche Wiedergabe und Broadcast innerhalb der bekannten Verteilungswege.

Fristen und Konflikte entscheiden über deine Ausschüttung

Für jedes Verteilungsjahr gilt ein eigener Meldeschluss, den die GVL veröffentlicht. Nach diesem Termin ist die Nachmeldung für dieses Jahr ausgeschlossen. Die Erstvergütung folgt innerhalb von neun Monaten nach abgelaufenem Nutzungsjahr. Frühe Meldung sichert die Teilnahme an Erst- und Regelverteilungen.

Rechteinhaberschaftskonflikte zwischen Herstellern blockieren die betroffene Aufnahme für die Verteilung bis zur Klärung. Die GVL greift als Treuhänder nicht inhaltlich in den Konflikt ein. Für Self-Releases und Split-Label-Konstellationen bedeutet das: ungeklärte Rechte blockieren die Auszahlung, auch wenn die Nutzung längst stattgefunden hat.

Einmal anmelden und dann nie wieder nachschauen reicht nicht. Ohne trackgenaue Repertoire-Meldung auf der Label-Seite und ohne fristgerechte Mitwirkungsmeldung auf der Künstler*innen-Seite bleibt die Ausschüttung aus oder verzögert sich. Der Wahrnehmungsvertrag öffnet nur die Tür. Die Meldung füllt den Anspruch mit Daten.

 

Solo-Produktionen, bei denen Urheber und Performer dieselbe Person sind: 3 Tracks

Q&A nach der Show

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Brauche ich GVL und GEMA gleichzeitig?
Ja, oft. Die GEMA deckt Urheberrechte an Komposition und Text ab, die GVL Leistungsschutzrechte an Darbietung und Aufnahme. Laut GVL-FAQ ist ein GVL-Wahrnehmungsvertrag auch als GEMA-Mitglied möglich.
Reicht der Künstler*innen-Vertrag für den Labelcode?
Nein. Für den Labelcode brauchst du einen separaten Wahrnehmungsvertrag als Tonträgerhersteller*in. Der LC ist derzeit sechsstellig, Vertragsabschluss und Beantragung sind laut GVL kostenfrei.
Zahlt Spotify über die GVL an Performer*innen?
Interaktives Streaming wie Spotify ist laut GVL-Stand Oktober 2025 als Exklusivrecht ausgestaltet und fällt nicht unter die von der GVL grundsätzlich wahrgenommenen Vergütungsansprüche. Öffentliche Wiedergabe läuft über andere Lizenzwege mit GVL-Anteil.
Wo melde ich Tracks und Mitwirkungen?
Hersteller*innen melden Repertoire trackgenau über label.gvl, Künstler*innen ihre Mitwirkungen über meine.gvl. Ohne Mitwirkungsmeldung gibt es laut GVL keine Vergütung für genutzte Produktionen.
Wie lange habe ich Zeit für Nachmeldungen?
Maßgeblich ist der von der GVL veröffentlichte Meldeschluss des jeweiligen Verteilungsjahres. Wer ihn verstreichen lässt, kann für dieses Verteilungsjahr keine Nachmeldung mehr einreichen. Die Erstvergütung folgt innerhalb von neun Monaten nach abgelaufenem Nutzungsjahr.

Bildquelle: KI-generiert (August 2026)



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